BK10-25-0806_E
DB InfraGO AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 66 Abs. 4 ERegG
Nachträgliche Überprüfung der Höhe oder Struktur der Wegeentgelte
Die SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH (SWEG) hat sich am 29./30.12.2025 mit mehreren Beschwerden über die Anwendung der Richtlinie 420.9001 (Kodierrichtlinie) der DB InfraGO AG im Zusammenhang mit deren Anreizsystem an die Bundesnetzagentur gewandt.
Die SWEG begehrt zunächst, dass in LeiDis die Zugnummern der Zugfahrten angegeben würden, die eine Verspätung auslösen. Sie begehrt ferner die Möglichkeit, CSV-Dateien mind. 3 Monate lang aus dem System Koda exportieren zu können. Außerdem sollen Schnittstellen so gestaltet werden, dass alle relevanten Änderungen an Verspätungsdatensätzen entweder als aktive Benachrichtigung übermittelt werden oder uneingeschränkt abrufbar sind.
Weiter trägt die SWEG mehrere Fälle einer antraglosen Umkodierung vor und begehrt deren Rückabwicklung sowie eine zwangsgeldbewährte Verpflichtung der DB InfraGO AG, dergleichen zukünftig zu unterlassen.
Schließlich begehrt die SWEG, die DB InfraGO AG zu einer einheitlichen Vorgehensweise in den Fällen zu verpflichten, in denen Züge durch andere Züge verspätet werden, deren Verspätung auf „VU 19“ kodiert wird.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-26-0806_E geführt.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 10.02.2026. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Über eine geschlossene Benutzergruppe auf der Internetseite der Bundesnetzagentur haben die Beteiligten die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Neu in die geschlossene Benutzergruppe eingestellte Dokumente werden auf der Startseite der geschlossenen Benutzergruppe aufgelistet. Bei laufenden Verwaltungsverfahren sollte diese Startseite regelmäßig auf neu eingestellte Dokumente überprüft werden. Zusätzlich erfolgt eine systemseitige Benachrichtigung der Nutzer. Die im Verfahren ergangenen Entscheidungen werden den Beteiligten über die geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung gestellt. Wenn Sie die Verfahrensakte elektronisch einsehen wollen und mit der Bekanntgabe von Entscheidungen über die geschlossene Benutzergruppe einverstanden sind, teilen Sie uns bitte bei der Hinzuziehung mit, welche Personen Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten sollen. Dies schließt die Erklärung ein, dass die Personen zum Empfang eventueller Beschlüsse berechtigt sind. Für die Nutzung der geschlossenen Benutzergruppe ist eine einmalige Registrierung mit einer personenbezogenen E-Mail-Adresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mail-Adresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.
Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG).
BK10-25-0806_E
Stand: 27.01.2026