GBK-25-01-1#2 Festlegung Übertragungsnetzbetreiber

Festlegungsverfahren der Großen Beschlusskammer Energie zu „einem Regulierungsrahmen für Übertragungsnetzbetreiber“ [GBK-25-01-1#2]

Konsultation des Festlegungsentwurfs

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Eckpunktepapier stellt die Große Beschlusskammer Energie den folgenden Festlegungsentwurf zur Konsultation:

Festlegungsentwurf ÜNB

Determination of a regulatory framework for electricity transmission system operators

Kurzfassung der wesentlichen Inhalte der Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber

Summary of the consultation draft of a regolatory framework for electricity transmission system operators

Hinweis: Bei den zur Verfügung gestellten Übersetzungen und der Zusammenfassung handelt es sich um eine reine Serviceleistung der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist die deutsche Langfassung.

Die Konsultation bietet Ihnen die Gelegenheit, im Lichte eines Gesamtregelwerkes und in Kenntnis der bisherigen Entscheidungen im NEST-Verfahren, insbesondere GBK-25-02-3#1 (Methodenfestlegung Kapitalverzinsung), neue Argumente einzubringen, auf fehlende Regelungsinhalte hinzuweisen oder der Großen Beschlusskammer Energie zu erörtern, warum bekannte Argumente aus den vorliegenden Stellungnahmen aus Ihrer Sicht nicht hinreichend gewürdigt wurden.

Begleitend zu Konsultation lädt die Große Beschlusskammer am 21. Januar 2026 zu einem Webcast für Kapitalmarktakteure in englischer Sprache ein. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier:

Link zum BNetzA Investors Webcast

Der vorgelegte Festlegungsentwurf ist Ergebnis einer intensiven Prüfung und Abwägung innerhalb der Großen Beschlusskammer Energie. Zu bestimmten Fragestellungen, in denen in der bisherigen Anhörung auch noch wenig Stellung genommen wurde, adressiert die Große Beschlusskammer Energie eigene Fragestellungen und lädt im Besonderen ein, in den Konsultationsbeiträgen folgende Fragestellungen zu beantworten:

  1. Meldung der marktabhängigen Plankosten:
    Tenorziffer 2.1 (Jährliche Plankostenermittlung) sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jährlich die Plankosten für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und diese bis zum 30. Juni in Form eines Erhebungsbogens und eines Berichts bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Einzelne Kostenpositionen (z.B. Kosten für Verlustenergiebeschaffung oder Redispatchprognosen) sind stark von Marktpreisen abhängig, so dass diese Kostenpositionen besser zu einem späteren Zeitpunkt prognostiziert werden sollten. Es wird um Rückmeldung gebeten, welche marktbezogenen Plankosten erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Informationen über die Preisbildung übermittelt werden können und wie ein möglichst bürokratiearmes Verfahren dazu aussehen könnte. Die Beschlusskammer erwägt eine zweite Datenmeldung – wie bisher – zur Preisbildung Ende September festzulegen.

  2. Definition „wesentlicher Kostenabweichungen“:
    Tenorziffer 2.1 (Jährliche Plankostenermittlung) sieht vor, dass wesentliche Kostenabweichungen ggü. dem Vorjahr zu erläutern sind. Wesentlich ist eine Kostenabweichung, wenn die Plankosten in Bezug auf eine Oberposition des zu übermittelnden Erhebungsbogens gegenüber den Plankosten des Vorjahres um mehr als 20 Mio. Euro oder mindestens 10 Prozent abweichen. In Abschnitt 6.2 der rechtlichen Würdigung (Jährliche Plankostenermittlung) wird beschrieben, dass sich der Begriff der Oberposition an § 266 Abs. 2 bzw. § 275 Abs. 2 HGB orientiert. Dieser Schwellenwert kann im Einzelfall zu hoch oder zu niedrig sein, um seine Zwecke zu erfüllen. Um eine Rückmeldung zu dieser Definition und ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit wird gebeten.

  3. Kundenschutz vor stark volatilen Entgelten:
    Tenorziffer 2.3 (Plan-Ist-Abgleich) sieht einen Glättungsmechanismus vor, falls die erzielten Erlöse die tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten eines Jahres um mehr als 10 Prozent unterschreiten. In Abschnitt 6.4 der rechtlichen Würdigung (Plan-Ist-Abgleich) wird beschrieben, dass diese Regelung auf den Kundenschutz abzielt, um besonders extreme Schwankungen der Netzentgelte zu dämpfen. Da die Höhe der Netzentgelte jedoch von weiteren Faktoren beeinflusst wird (insbes. Kosten- und Mengenprognose für das nächste Jahr, was von der Regelung nicht erfasst ist, eventuelle Zuschüsse), wird um Rückmeldung insb. von Kundenseite gebeten, inwieweit der vorgesehene Glättungsmechanismus das angestrebte Ziel erfüllt und ob es einen alternativen Glättungsmechanismus (anknüpfend z.B. an Entgeltprognosen) gibt, der das angestrebte Ziel besser erreichen könnte. Bei Anknüpfung an Entgeltprognosen wird um Hinweise zu den zeitlichen Abläufen hinsichtlich der Bestimmung gebeten.

Es wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

30.01.2026 (Eingang)

gegeben.

Für die Stellungnahme zur Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber verwenden Interessierte bitte das folgende Formblatt.

Formblatt

Stellungnahmen sind per E-Mail mit dem Betreff „Rahmenfestlegung Übertragungsnetzbetreiber, GBK-25-01-1#2; Name Ihrer Institution“ an die E-Mail-Adresse gbk@bnetza.de zu senden.

Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte unverzüglich zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein.

Mithilfe des folgenden Formblatts haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zuzustimmen:

Formblatt zur Einwilligung zur Veröffentlichung von Stellungnahmen GBK

Nähere Informationen zur Transparenz finden Sie hier.

GBK-25-01-1#2

Stand: 10.12.2025

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