Still­le­gung

Genehmigung der Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern

Gemäß § 35h EnWG unterliegt die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme und die Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz einem Genehmigungserfordernis. Die Bundesnetzagentur erachtet auch die Umstellung einzelner Kavernen von Erdgas auf Wasserstoff als Stilllegung im Sinne der Norm, die somit ebenfalls einer Genehmigung bedarf.

Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage eingeleitet. Der Antrag ist im Hinblick auf die rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründe für die Stilllegung zu begründen. Der Betreiber der Gasspeicheranlage hat gemäß § 35h Abs. 1 EnWG die geplante Stilllegung der Bundesnetzagentur mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen.

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sind unbeachtlich. Den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen hat der Betreiber der jeweiligen Gasspeicheranlage im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu erbringen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur zudem den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.

Mit dem Antrag hat der Betreiber der Gasspeicheranlage der Bundesnetzagentur mithin zum einen die rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründe darzulegen und zum anderen den Nachweis über die unerheblichen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu erbringen.

Stand:  29.11.2023

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