Systemrelevante Gaskraftwerke
- Systemrelevante Gaskraftwerke
- Freiwillige Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber
- Festlegung über die Kosten systemrelevanter Gaskraftwerke
Systemrelevante Gaskraftwerke
Um die Versorgung von Erzeugungskapazitäten mit Erdgas zur Gewährleistung des Versorgungssystems sicherzustellen, können Gaskraftwerke – basierend auf den Erfahrungen des Kältewinters 2011/2012 - als systemrelevant ausgewiesen werden.
Gemäß §13f EnWG gelten Gaskraftwerke als systemrelevant, wenn eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährden oder stören würde.
Eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems liegt spätestens dann vor, wenn dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) - für den Fall das ein Gaskraftwerk nicht zur Verfügung steht - keine ausreichenden Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten.
Die ÜNB können Gaskraftwerke mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise nach §13f Abs. 1 EnWG als systemrelevant ausweisen. Die Ausweisung der Systemrelevanz bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Methode zur Ermittlung der gem. § 13f EnWG systemrelevanten Gaskraftwerke basiert auf der Systemanalyse nach § 3 Abs. 2 NetzResV.
Betreiber von solchen als systemrelevant ausgewiesenen Gaskraftwerken sind gemäß §13f Abs. 2 EnWG verpflichtet -sofern technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar – eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen ÜNB zu erstatten. Ist ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, muss r dies gegenüber der Bundesnetzagentur begründet und kurzfristig dargelegt werden, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.
Freiwillige Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber
Die ÜNB verpflichten sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung die Systemrelevanz für Gaskraftwerke nach § 13f EnWG auf Basis der mit der Bundesnetzagentur für die Analyse nach § 3 Abs. 2 NetzResV abgestimmten Annahmen, Parameter und Szenarien zu bewerten. Ebenso verpflichten sie sich, Kostenübernahmeerklärungen gegenüber den Anlagenbetreibern nach Prüfung und Abwägung technischer und rechtlicher Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auszusprechen. Die Kostenübernahmeerklärung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die nachweisbaren und notwendigen Mehrkosten, die durch die gesicherte Gewährleistung des Brennstoffwechsels oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehen. Im Fall von Umbauarbeiten zur erstmaligen Herstellung der bivalenten Befeuerung, verpflichten sich die ÜNB die Zustimmung der Bundesnetzagentur einzuholen.
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Festlegung über die Kosten systemrelevanter Gaskraftwerke
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern am 28.05.2024 eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten systemrelevanter Gaskraftwerke erlassen.
Demnach gelten ab dem 01.01.2024 befristet bis zum 31.12.2028 die im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtungen entstehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.s.d. §11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV.
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen ihre Erlösobergenze im Hinblick auf die entstehenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, für welche die genannten Anlagen jeweils ganz oder teilweise vorzuhalten sind, anpassen. Die Differenz zwischen den ansetzbaren Plankosten bzw. Planerlösen und tatsächliche entstandenen Kosten und Erlösen (Istkosten und -erlöse) hat der Übertragungsnetzbetreiber jährlich zu ermitteln und auf seinem Regulierungskonto zu verbuchen.