Datennutzungsgesetz
Am 16. Juli 2021 ist das Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) in Kraft getreten. Es weitet die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten aus, vereinfacht und verbessert die Nutzungsmöglichkeiten bereitgestellter öffentlich finanzierter Daten.
- Änderungen seit 9. Juni 2024
- Liste der öffentlichen Stellen, die von § 10 Abs. 4 DNG Gebrauch machen
Die Nutzung der Daten ist grundsätzlich für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck möglich. Außerdem ist die Nutzung entsprechend § 10 DNG grundsätzlich unentgeltlich.
Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken, von der Unentgeltlichkeit ausgenommen werden wollen, melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur.
Änderungen seit 9. Juni 2024
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung eine Liste besonders hochwertiger Datensätze (High Value Datasets) veröffentlicht, die öffentliche Stellen auf jeden Fall kostenlos und mit einer offenen Lizenz zur Verfügung stellen müssen.
Nach einer Übergangszeit von 16 Monaten kommt die Verordnung nun seit dem 9. Juni 2024 zur vollen Anwendung.
Liste der öffentlichen Stellen, die von § 10 Abs. 4 DNG Gebrauch machen
Sofern Sie als öffentliche Stelle, öffentliches Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Verkehrs- und Energieversorgung sowie als Forschungseinrichtungen in die Liste aufgenommen werden wollen, benötigt die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung folgende Angaben:
- Bitte schlüsseln Sie die einzelnen Datenkategorien auf, die gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen. Um welche Art von Daten handelt es sich genau?
- Bitte begründen Sie, warum es sich aus Ihrer Sicht nicht um hochwertigen Daten im Sinne der o.g. Durchführungsverordnung handelt.
- Welcher prozentuale Anteil der Kosten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der öffentlichen Stelle wird jeweils über Gebühren und Entgelte für die Einräumung von Rechten gedeckt? Belegen Sie dies bitte durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. durch den Haushaltsplan oder durch einen Wirtschaftsplan).
- Erscheint es möglich, dass durch den Wegfall der erhobenen Gebühren und Entgelte der normale Betrieb Ihrer öffentlichen Stelle behindert wird? Falls ja, begründen Sie dies bitte.
Die Bundesnetzagentur prüft die Angaben und ergänzt die Liste entsprechend.
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 905
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail: 905-Postfach@bnetza.de