Zie­le, Ziel­grup­pen und Zeit­plan

Ziele sind die Entwicklung und Nutzung vertrauenswürdiger Künstlicher Intelligenz in der EU zu fördern sowie Innovationen zu ermöglichen und Risiken zu minimieren. Dabei sollten Gesundheit, Sicherheit sowie die Grundrechte geschützt werden. Die Verordnung richtet sich an die Unternehmen, Behörden und Organisationen, die KI einsetzen oder entwickeln.

Ziele

Die KI-Verordnung verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Sicherheit und Schutz: Menschen sollen vor den möglichen Risiken der KI-Anwendungen geschützt werden, insbesondere dort, wo Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz betroffen sein könnten.
  • Förderung von Innovation: Die Verordnung schafft ein günstiges Umfeld für die Entwicklung und Anwendung von KI in Europa.
  • Einheitliche Vorschriften: Sie etabliert einen einheitlichen Rechtsrahmen für den gesamten EU-Binnenmarkt. Dadurch können Unternehmen europaweit unter denselben Bedingungen agieren.
  • Vertrauen: Durch klare Regel, Transparenz und Verantwortlichkeit soll das Vertrauen in KI-Technologien gestärkt werden.

Die KI-Verordnung schafft klare Regeln für Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette. Sie definiert verbindliche Anforderungen für bestimmte KI-Anwendungen und sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit im Umgang mit dieser Technologie. Gleichzeitig achtet die Verordnung darauf, den administrativen und finanziellen Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten – insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Zielgruppe

Die Vorschriften gelten für alle Unternehmen, Behörden, Organisationen und weitere Akteure, die ein KI-System in der EU einsetzen oder auf den Markt bringen. Entscheidend ist dabei nicht zwingend der Standort des Unternehmens, sondern ob das KI-System in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, oder ob dessen Ausgaben Auswirkungen auf Menschen in der EU hat (Artikel 2 KI-Verordnung).

Grafik Akteure für die, die KI Verordnung gilt

Die KI-Verordnung gilt für diese Akteure

Weitere Informationen über Akteure im Sinne der KI-Verordnung finden Sie hier.

Für diese Akteure gelten Anforderungen wie:

  • Die Kategorisierung von KI-Systemen nach Risiko
  • Die Dokumentationspflichten und Nachweise zur Konformität
  • Transparenzpflichten, um Nutzern anzuzeigen, dass diese mit einer KI interagieren
  • Sicherheits- und Risikomanagementanforderungen, insbesondere für hochriskante KI-Anwendungen
  • Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden.
Diese Verordnung gilt nicht für Betreiber, die KI-Systeme nur privat verwenden. Ebenso gelten die Regeln nicht für KI-Systeme, die ausschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszielen entwickelt werden, oder für solche, die für militärische und verteidigungspolitische Zwecke konzipiert und eingesetzt werden.

Zeitplan

Seit dem 2. Februar 2025

  • KI-Kompetenz: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeitende sowie alle beauftragten Personen über die nötige Kompetenz im Umgang mit KI-Systemen verfügen.
  • Verbotene Praktiken: Die KI-Verordnung definiert acht Praktiken, die ab jetzt nicht mehr angewandt werden dürfen.

2. August 2025

Zeitplan

Zeitplan

Die einzelnen Regelungen der KI-Verordnung treten stufenweise zwischen Februar 2025 und August 2027 in Kraft.

2. August 2026

  • Es gelten Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme nach Annex III der KI-Verordnung.
  • Es gelten die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.
  • Es muss mindestens ein einsatzbereites KI-Reallabor auf nationaler Ebene eingerichtet sein.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionsregeln umgesetzt haben.
  • Es gelten alle restlichen, nicht explizit aufgelisteten Anforderungen der Verordnung.

2. August 2027

Übergangsregelungen

  • Die Anforderungen der KI-Verordnung müssen bis zum 31. Dezember 2030 für KI-Systeme in EU-IT-Großsystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht umgesetzt werden, die Teil solcher IT-Systeme sind, die vor dem 2. August 2027 eingeführt wurden und auf EU-Recht basieren, wie beispielsweise das Schengener Informationssystem
  • Betreiber von Hoch-Risiko-KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 angeboten oder eingesetzt wurden, müssen die Vorgaben der KI-Verordnung nur dann erfüllen, wenn diese KI-Systeme in ihrem Design wesentlich geändert wurden.
  • Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die für den Einsatz durch Behörden bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen und Pflichten der KI-Verordnung bis zum 2. August 2030 erfüllen

Leitlinien und Praxisleitfäden

Neben dem Zeitplan zur Anwendbarkeit der KI-Verordnung geht auch ein Zeitplan für die Bereitstellung von Leitlinien und Praxisleitfäden aus der KI-Verordnung hervor.

Die KI-Verordnung umfasst verschiedene Leitlinien und Praxisleitfäden, die zur Einhaltung der Vorschriften beitragen. Einige dieser Leitlinien müssen zu bestimmten Fristen fertiggestellt werden, während andere zu unbestimmten Zeitpunkten veröffentlicht werden können.

Leitlinien mit Frist

Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen

Diese Leitlinie über die Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 soll auch praktische Beispielen für Anwendungsfällen für KI-Systeme, die hochriskant oder nicht hochriskent sind, beinhalten. Artikel 6 Absatz 5 der KI-Verordnung besagt, die Kommission legt bis zum 2. Februar 2026 eine Leitlinie zur praktische Umsetzung des Artikels 6 vor.

Meldepflicht

Leitlinie zur erleichterten Erfüllung der Meldepflicht bei schwerwiegenden Vorfällen durch Anbieter vorlegt. Artikel 73 Absatz 7 der KI-Verordnung legt fest, dass die Kommission bis zum 2. August 2025 eine entsprechende Leitlinie veröffentlicht.

Leitlinien ohne Frist

Der Artikel 96 Absatz 1 der KI-Verordnung listet sechs Leitlinien auf, die die Kommission zur Förderung einer praxisnahen Umsetzung erarbeiten muss.

Dabei soll sie besonders die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich Start-ups, lokalen Behörden und den am stärksten betroffenen Sektoren berücksichtigen.

Thema

Status

Anwendung der Anforderungen und Pflichten nach Artikeln 8 bis 15 der KI-VerordnungKeine Ankündigungen bekannt
Verbotene Praktiken nach Artikel 5Am 04. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission die Leitlinien zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz
Praktische Durchführung der Bestimmung über wesentliche ÄnderungenKeine Ankündigungen bekannt
Praktische Umsetzung der Transparenzverpflichtungen gemäß Artikel 50Die öffentliche Konsultation dieser Leitlinie startete am 04. September 2025 und lief bis zum 09. Oktober 2025
Detaillierte Informationen über das Verhältnis der KI-Verordnung zu Anhang I und zugehörige Harmonisierungsrechtsvorschriften und anderen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente DurchsetzungKeine Ankündigungen bekannt

Die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1

 

Am 06. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission die Leitlinien zur Definition eines Systems der künstlichen Intelligenz

Praxisleitfäden

Artikel 56 der Verordnung behandelt die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene.Praxisleitfäden sind freiwillige Instrumente, die von unabhängigen Expertinnen und Experten ausgearbeitet wurden. Sie sollen Marktakteuren dabei helfen, die Verpflichtungen der KI-Verordnung einzuhalten.

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