Zah­lungs­be­rech­ti­gung / Be­stim­mung der Hö­he des an­zu­le­gen­den Wer­tes

An dieser Stelle werden die Grundzüge des Verfahrens zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segmentes und zur Ermittlung der Höhe des anzulegenden Wertes erläutert. Es werden nicht alle Fragen beantwortet werden können, in Zweifelsfällen gilt das EEG.

Ausstellen einer Zahlungsberechtigung

Erfolgreiche Bieter können einen Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung (pdf / 1 MB) stellen, sobald die Solaranlage nach den Regeln des EEG in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister registriert haben.

Registrierung und Inbetriebnahme müssen nach der Zuschlagserteilung aber vor der Antragsstellung erfolgen. Zur Antragsstellung muss das entsprechende Formular genutzt werden. Bieter können einer Zahlungsberechtigung die Gebotsmengen mehrerer bezuschlagter Gebote ebenso wie Teilmengen von Geboten zuweisen lassen. Wichtig ist, dass der antragstellende Bieter über eine bezuschlagte Gebotsmenge verfügt, die der installierten Leistung der Anlage entspricht. Freiflächenanlagen darf nicht mehr als 100 MW Gebotsmenge zugewiesen werden - für ab dem 1. Januar 2024 erteilte Zuschläge beträgt diese Grenze 20 Megawatt; für die anderen Solaranlagen besteht diese Größenbegrenzung nicht.

Eine Zahlungsberechtigung kann nur dann ausgestellt, wenn folgende Angaben im Antrag korrekt sind:

  • Angaben zum Bieter/Betreiber der Anlagen
  • Registernummer
  • Inbetriebnahmedatum
  • Installierte Leistung der Anlage
Sollten diese Angaben fehlerhaft sein, wird der Antrag abgelehnt.

Zuschläge von Geboten des 1. Segments können - mit Ausnahme der Zuschläge für Projekte auf Ackerland und Grünland - Solaranlagen auf folgenden Standorten zugeordnet werden:

  • auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand sind
  • vorher versiegelte Flächen
  • Konversionsflächen
  • Flächen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor,
  • Flächen, die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befinden, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten
  • Flächen, die im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden sind, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten
  • Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde
  • Flächen, die sich im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befanden oder befinden und nach dem 31. Dezember 2013 von der BImA verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht wurden
  • auf künstlichen Gewässern im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder erheblich veränderten Gewässern im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, oder
  • als besondere Solaranlagen, die der Festlegung der Bundesnetzagentur entsprechen

Zuschläge, die für Gebote erteilt wurden, die für Anlagen auf Ackerland und Grünland in einem „benachteiligten Gebieten“ nach RL 75/268/EWG abgegeben wurden, können nur Zahlungsberechtigungen von Anlagen mit diesen Standorten zugeordnet werden. Dabei muss sich die Anlage in dem Bundesland befinden, das im Gebot angegeben wurde; außerdem müssen mögliche einschlägige Restriktionen aufgrund der Landesverordnungen beachtet werden.

Zahlungen nach dem EEG für den in der Solaranlage erzeugten Strom dürfen noch nicht in Anspruch genommen worden sein.

Ausgestellte Zahlungsberechtigungen werden dauerhaft einer Anlage zugeordnet und sind nicht übertragbar.

Auflösende Bedingung

Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Bestätigung der im Antrag gemachten Angaben. Weichen Angaben zu

  • Bieter/Betreiber der Anlage
  • Registernummer
  • Inbetriebnahmedatum

ab, entfaltet die ausgestellte Zahlungsberechtigung rechtlich keine Wirkung mehr. Bei einem Abweichen der installierten Leistung ist zu differenzieren: Ist mehr installiert als im Antrag angegeben, bleibt die Zahlungsberechtigung bestehen, wobei die Differenzmenge nicht über die Zahlungsberechtigung vergütet sein kann. Haben die Anlagen hingegen eine installierte Leistung, die geringer ist als die beantragte Gebotsmenge, greift die Bedingung und löst die Zahlungsberechtigung um die Differenz auf; auch in diesem Fall bleibt der festgestellte Zahlungsanspruch bestehen.

Bestimmung des anzulegenden Werts

Jeder Solaranlage wird ein individuell anzulegender Wert zugewiesen, der nach § 38b Abs. 1 und § 54 EEG bestimmt wird.

Für die Ermittlung gelten folgende Grundregeln:

  • Soll genau ein Zuschlag einer Solaranlage zugeteilt werden, so ist dessen Zuschlagswert der anzulegende Wert.
  • Wenn die Solaranlage an einem anderen Standort als dem im Gebot angegebenen errichtet werden soll, ist ein Abschlag auf den anzulegenden Wert von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Der alternative Standort muss sich auf einer der zugelassenen Flächen befinden, da ansonsten die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist.
  • Wenn der Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung erst 18 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags gestellt wird, ist ebenfalls ein Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Entscheidend ist der Eingang bei der Bundesnetzagentur. Wenn die Anlage später als 24 Monate in Betrieb genommen werden darf (gilt für Zuschläge, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden), ist bei einer Inbetriebnahme nach dem 24. Monat ein weiterer Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen.
  • Die Abschläge wegen der alternativen Standort-Wahl und des zeitlichen Verzugs werden gegebenenfalls kumulativ vorgenommen.

Verfahren

  1. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Angaben im Formular glaubhaft gemacht wurden, und stellt dann die Zahlungsberechtigung aus.
  2. Über die Zahlungsberechtigung ergeht ein Bescheid gegenüber dem Anlagenbetreiber. Dem Anschlussnetzbetreiber wird die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitgeteilt.
  3. Der Netzbetreiber prüft die gemachten Angaben des Anlagenbetreibers. Hierzu kann er sich geeignete Nachweise vorlegen lassen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur sein Prüfergebnis mitteilen.
  4. Die im Antrag auf Zahlungsberechtigung verwendeten Gebotsmengen dürfen nicht erneut verwendet werden.
  5. Das Ausstellen einer Zahlungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Pro Zahlungsberechtigung wird eine Gebühr von 495 € erhoben.
  6. Nach dem Ausstellen einer Zahlungsberechtigung wird die hinterlegte Sicherheit der genutzten Zuschläge zurückgewährt, sofern der Netzbetreiber die Angaben des Bieters bestätigt hat.

Zahlungen

Solaranlagen, für die eine Zahlungsberechtigung ausgestellt wurde, werden nach den Regeln des EEG gefördert.

Anteilige Erstattung bei Teilrealisierung

Wenn nur ein Teil der bezuschlagten Gebotsmenge eines Zuschlags in Betrieb genommen bzw. auf die Anschlussförderung umgestellt wurde, kann eine anteilige Sicherheitserstattung erfolgen. Als Sicherheit hinterlegte Zahlungen werden anteilig zurücküberwiesen; Bürgschaften können nur dann erstattet werden, wenn die verbleibende benötigte Sicherheit als Geldbetrag oder als Bürgschaft hinterlegt wird. Hierzu ist das Formular Teilrückerstattung Bürgschaft (pdf / 1 MB) zu verwenden.

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