Lie­fe­ran­ten­an­zei­ge

Energielieferanten, die Haushaltskunden in Deutschland versorgen, müssen diese Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur an- bzw. abmelden. (Lieferantenanzeige nach § 5 EnWG)

Anzeigepflichtig sind alle Lieferanten von Elektrizität und Gas, die nach dem 13. Juli 2005 eine Versorgung von Haushaltskunden aufgenommen haben und deren Belieferung über das öffentliche Netz erfolgt.

Gemeldet werden muss:

  • Aufnahme der Tätigkeit
  • Änderungen der Firmierung
  • Änderung der Adresse
  • Beendigung der Tätigkeit

Ausgenommen sind Lieferanten, die Haushaltskunden ausschließlich

  • innerhalb einer Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG),
  • innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes (§ 110 EnWG),
  • über nicht auf Dauer angelegte Leitungen beliefern.

Formular

Lieferanten, die Elektrizität und Gas liefern wollen, können eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen.

Veröffentlichung der registrierten Unternehmen

Nach Prüfung der vollständigen Unterlagen werden der Name des Unternehmens und die Adresse gebührenfrei auf dieser Seite veröffentlicht.

Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem 13. Juli 2005 Haushaltskunden beliefert haben, können eine freiwillige Lieferantenanzeige einreichen, um in die Listen aufgenommen zu werden.

Veröffentlichung der Tätigkeitsbeendigung von Energielieferanten

Die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit muss rechtzeitig vorgenommen werden, spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin. Darüber hinaus müssen die vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung sichergestellt sein.

Zeitgleich müssen Sie die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten Sie Haushaltskunden beliefern, in Textform über das Datum der Beendigung der Tätigkeit informieren. Sie sind verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Beendigungsanzeigen (pdf / 98 KB)
Monatliche Aktualisierung

FAQ

Was sind Haushaltskunden?

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die

  • Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen (unabhängig von der Verbrauchsmenge) oder
  • für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

vgl. § 3 Nr. 22 EnWG

Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?

Keine Anzeige müssen Lieferanten machen, die Haushaltskunden folgendermaßen beliefern:

  • ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG)
  • innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes (§ 110 EnWG)
  • über nicht auf Dauer angelegte Leitungen

Muss ich mich als Energielieferant anzeigen, wenn ich Ladesäulen für E-Autos betreibe?

Für Ladesäulenbetreiber besteht keine Anzeigepflicht nach § 5 EnWG.

Im Kontext von Ladesäulen ist Energielieferant nach dem EnWG, wer den Ladepunkt mit Strom beliefert. Dieses Unternehmen hat dann die entsprechenden energiewirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Hintergrund
Stromlieferant nach § 3 Nr. 31a EnWG ist eine natürliche und juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Letztverbraucher wiederum ist eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne des EnWG und den auf Grund des EnWG erlassenen Verordnungen gleich (§ 3 Nr. 25 EnWG).

Wann muss ich die Beendigung der Tätigkeit anzeigen?

Die Beendigung der Tätigkeit muss rechtzeitig vorgenommen werden, spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin. Darüber hinaus müssen die vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung sichergestellt sein.

Zeitgleich müssen Sie die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten Sie Haushaltskunden beliefern, in Textform über das Datum der Beendigung der Tätigkeit informieren. Sie sind verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Ich beliefere ausschließlich Gewerbekunden. Muss ich mein Unternehmen anzeigen?

Das ist abhängig vom Verbrauch des einzelnen Gewerbekunden. Überschreitet der Jahresverbrauch 10.000 kWh pro Jahr, ist eine Lieferantenanzeige nicht notwendig.

Siehe dazu § 3 Nr. 22 EnWG

Ich beliefere nur innerhalb einer Kundenanlage. Muss ich die Lieferantenanzeige vornehmen?

Nein, wenn Sie ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beliefern.

Bei einer Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) handelt es sich um eine Anlage zur Abgabe von Energie, die

  • sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet1
  • mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist2
  • für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist
  • jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird

1 Ein räumlich zusammengehörendes Gebiet liegt in der Regel vor, wenn sich die Anlage auf einem Grundstück befindet. Es kann aber auch ein räumlich zusammengehörendes Gebiet gegeben sein, das mehrere Grundstücke umfasst. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unerheblich, sodass sich eine Kundenanlage auch über mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer erstrecken kann.

2 Die Kundenanlage muss nicht zwingend mit einem Energieversorgungsnetz verbunden sein, es reicht auch die Verbindung mit einer Erzeugungsanlage, die über keine Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz verfügt (sogenannte „Insellösung“).

Bitte beachten Sie auch den Beschluss der BK 6 zur Definition und Größe einer Kundenanlage.

Was passiert, wenn ich keine An- bzw. Abmeldung vornehme?

Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, müssen gem. § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnWG Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie eine Änderung ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen.

Aufnahme der Tätigkeit

Die Aufnahme der Tätigkeit unterliegt zwar keinem Erlaubnisvorbehalt durch die Bundesnetzagentur. Eine Anzeige muss aber unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, das bedeutet in der Regel ohne schuldhaftes Zögern nach dem Markteintritt. Erfolgt die Anzeige der Tätigkeitsaufnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Änderung der Firma

Ändert sich Ihre Firma, muss diese Änderung der Bundesnetzagentur gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EnWG mitgeteilt werden. Eine unterlassene oder nicht richtige Änderungsmitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Beendigung der Tätigkeit

Möchten Sie Ihre Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden einstellen, ist der beabsichtigte Beendigungszeitpunkt spätestens drei Monate zuvor der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Vor Ablauf dieses angezeigten Zeitpunktes dürfen Sie die Tätigkeit nicht einstellen. Die Anzeige der Beendigung und das Abwarten des Beendigungszeitpunktes sind zwingende Voraussetzungen für die Beendigung.

Zeitgleich mit der Beendigungsanzeige sind Sie verpflichtet, die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskunden beliefert werden, in Textform über die beabsichtigte Beendigung und das Beendigungsdatum zu informieren. Die Beendigungsanzeige muss darüber hinaus auch einfach auffindbar online zugänglich sein.

Beendigung der Tätigkeit wegen Insolvenz

Die Anzeigepflicht besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit wegen Insolvenz. Die dreimonatige Vorlauffrist für die Beendigungsanzeige besteht im Insolvenzfall ausnahmsweise nicht, die Tätigkeit kann in diesem Fall also auch kurzfristiger beendet werden.

Die Pflicht zur Information der Haushaltskunden nach § 5 Abs. 3 S. 1 EnWG besteht allerdings auch in diesem Fall. Ebenso ist gem. § 5 Abs. 2 S. 4 EnWG darzulegen, wie die Versorgung der Haushaltskunden bis zum geplanten Beendigungszeitpunkt sichergestellt wird.

Unterbleibt die Anzeige, erfolgt diese nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Ebenso stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig, also vor Ablauf des angezeigten Beendigungszeitpunktes, einstellen oder Ihre Informationspflichten hinsichtlich der Information von Haushaltskunden und Netzbetreibern verletzen. Auch hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden. 

Von den Anzeigepflichten nach § 5 EnWG ausgenommen sind Energielieferanten, die Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage, innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegt Leitungen beliefern.

Wann kann die Tätigkeit als Lieferant untersagt werden?

Die Bundesnetzagentur kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Die Beschlusskammern können in diesem Zusammenhang Aufsichtsverfahren gem. § 65 EnWG wegen des Verdachts der fehlenden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durchführen.

Besteht für ausländische Energieversorgungsunternehmen ebenfalls eine Anzeigepflicht?

Ja.

Ausländische Energieversorgungsunternehmen müssen - unabhängig von ihrem Unternehmenssitz - ebenfalls eine Anzeige vornehmen, wenn sie Haushaltskunden in Deutschland beliefern.


Kontakt

Lieferantenanzeige
Bundesnetzagentur
Postfach 80 01
53105 Bonn

E-Mail: energielieferantenanzeige@bnetza.de

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