Roll-out in­tel­li­gen­te Mess­sys­te­me: Quar­tals­wei­se Er­he­bun­gen

Die Roll-out-Quoten der Messstellenbetreiber (MSB) werden regelmäßig im Rahmen des quartalsweisen Monitorings zur Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) veröffentlicht.

Quartalserhebung Q3/2025

Für alle Messstellenbetreiber
Erhebungsbogen Messstellenbetrieb 3. Quartal 2025 (xlsx / 53 KB)

Ausschließlich Unternehmen, die die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach § 41 MsbG übertragen bekommen haben
Erhebungsbogen Messstellenbetrieb - ausschließlich Unternehmen, die die Grundzuständigkeit nach § 41 MsbG übertragen bekommen haben (3. Quartal 2025) (xlsx / 58 KB)

Beachten Sie, dass der Erhebungsbogen zwei Registerkarten enthält, wobei eine für die Tätigkeit als gMSB und die andere für die als wMSB separat voneinander auszufüllen sind.
Sind Sie nur als gMSB tätig, müssen Sie demnach auch nur die erste Registerkarte ausfüllen.
Rückmeldefrist für beide Bögen ist der 11. November 2025.

Datenübermittlung

Die Übermittlung der ausgefüllten Excel-Datei erfolgt über MonEDa.

Zu MonEDa gelangen Sie hier: https://monitoring.bundesnetzagentur.de/moneda
Weitere Informationen zum MonEDa-Portal finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/moneda.

Ergebnisse der Datenauswertung Q2/2025

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht aggregierte unternehmensindividuelle Kennzahlen zum Fortschritt der Ausstattungsziele des Rollouts (§ 45 Abs. 4 S. 1 MsbG).

Maßgebliche Norm ist hier insbesondere § 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Ab sofort bezieht sich die 20 Prozent-Quote demnach ausschließlich auf verpflichtende Einbaufälle von Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Die Daten zum Pflichtrollout basieren auf der Erfassung von 810 grundzuständigen Messstellenbetreibern. Die Datenauswertung für das zweite Quartal 2025 hat ergeben, dass bislang 16,4 Prozent der Pflichteinbaufälle mit einem Verbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh bzw. einschließlich steuerbare 14a-Anlagen mit iMSys ausgestattet wurden.

Pflichteinbaufälle iMSys in Deutschland / Stichtag 30. Juni 2025
Rechtsgrundlage PflichteinbaufälleZieleQuotenrelevante Pflichteinbaufälle zur Ausstattung mit iMSysErreichte Anzahl an iMSys über alle gMSBÜber alle gMSB erreichte Ausstattungsquote [Prozent]
§45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG
Verbrauch zwischen 6 MWh und 100 MWh sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
20 Prozent bis 31. Dezember 20254.634.605759.80216,4

Weitere Ergebnisse

  • Bei den 18 Messstellenbetreibern mit mehr als 500.000 Messlokationen liegt die Einbauquote bereits bei durchschnittlich 22,1 Prozent.
  • Bei den 67 Messstellenbetreibern, die zwischen 100.000 und 500.000 Messstellen betreiben, beträgt die Einbauquote im Durchschnitt 11,6 Prozent.
  • Bei den 128 Messstellenbetreibern mit 30.000 bis 100.000 Messlokationen wurde eine Einbauquote von durchschnittlich 7,8 Prozent ermittelt.
  • Bei den 597 Messstellenbetreibern mit weniger als 30.000 Messlokationen wurde im Durchschnitt lediglich 5,2 Prozent der Messlokationen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Da es sich um eine Durchschnittsbetrachtung handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. einzelne, kleine Messstellenbetreiber auch deutlich höhere Quoten aufweisen.
  • Die Umsetzung der Einbauverpflichtung nach Größenklassen der Messstellenbetreiber (siehe Grafik) offenbart signifikante Unterschiede hinsichtlich der Erfüllungsquote in Bezug auf die Größe der Messstellenbetreiber.

Betrachtet man die Einbauquote aller Messlokationen in Deutschland (siehe Tabelle unten), also nicht nur die Pflichteinbaufälle, liegt diese für intelligente Messsystemen bei 3,0 Prozent. Moderne Messeinrichtungen sind bereits bei 50,9 Prozent der Messstellen verbaut. Intelligente Messsysteme mit Steuereinrichtung gemäß MsbG sind an insgesamt 902 Messlokationen installiert. Die Daten zur dieser Gesamtquote basieren auf der Erfassung von insgesamt 851 Rückmeldungen. Hier sind wettbewerbliche Messstellenbetreiber enthalten, sofern eine Meldung abgegeben wurde.

Einbauquote von Messlokationen der Messstellenbetreiber in Prozent Stand der Umsetzung der Einbauverpflichtung nach Größenklassen

Messlokationen in Deutschland / Stichtag 30. Juni 2025
AnzahlAnteil in Prozent
Gesamtanzahl Messlokationen54.275.109100
Moderne Messeinrichtungen27.598.92250,9
Intelligente Messsysteme1.607.2023,0

Um eine hohe Aktualität zu gewährleisten, werden die Zahlen auf dieser Seite bei neuen Erkenntnissen regelmäßig angepasst.

Letzte Aktualisierung: 21.10.2025

FAQ

Welche Unternehmen nehmen an der quartalsweisen Abfrage teil?

Grundsätzlich sind alle Messstellenbetreiber, also grundzuständige und wettbewerbliche, aufgefordert an der Abfrage teilzunehmen.  Grundzuständige Messstellenbetreiber sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen des MsbG zur Teilnahme verpflichtet. Die Bundesnetzagentur erfasst im Rahmen der quartalsweisen Abfrage jedoch auch Daten von wMSB und berücksichtigt diese, sofern die wMSB Daten geliefert haben.

Welche Unternehmen werden in der Auswertung berücksichtigt?

Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Überwachung der Rollout-Quoten nach dem MsbG. Das MsbG verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber zum Einbau von iMSys in den in § 29 MsbG benannten Pflichteinbaufällen. Die Auswertung auf der Homepage der Bundesnetzagentur enthält daher in Bezug auf die Pflichteinbaugruppen lediglich die Zahlen der grundzuständigen Messstellenbetreiber. In Bezug auf die Gesamtausstattungsquote werden alle gemeldeten Zahlen berücksichtigt.

Welche Maßnahmen sieht die Bundesnetzagentur für Fälle vor, in denen Messstellenbetreiber die 20-Prozentquote bis 31. Dezember 2025 nicht erreichen?

Sofern grundzuständige Messstellenbetreiber ihren Verpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz nicht nachkommen, kann die Bundesnetzagentur Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, d.h. grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichten, das dem Messstellenbetriebsgesetz entgegenstehende Verhalten abzustellen. Ein gesetzeskonformes Verhalten kann mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden.

Zwangsgelder sind keine Bußgelder, sondern ein Instrument des Verwaltungszwangs und dienen zur Durchsetzung von gesetzlichen Verpflichtungen. Dabei sind Zwangsgelder wiederholbar und können gesteigert werden, um die das gesetzliche Verhalten zu erzwingen und durchzusetzen. Ob Zwangsgelder angedroht werden und wenn ja, in welcher Höhe, entscheidet die Bundesnetzagentur im konkreten Einzelfall.

Was sagt die durch die Bundesnetzagentur veröffentlichte „Gesamtquote“ aus?

Die sog. "Gesamtquote" weist den Rollout-Stand bezogen auf alle Messstellen im Bundesgebiet aus, sofern der MSB Daten gemeldet hat. Auch wenn das MsbG nur an den Messstellen der sog. Pflichteinbaufallgruppen nach § 29 Abs. 1 MsbG eine verpflichtende Ausstattung mit iMSys vorsieht, dient die Darstellung der „Gesamtquote“ der Transparenz und zur schnellen Übersichtlichkeit des Fortschritts. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine regulatorische Überprüfung nur in Bezug auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgenommen wird, so dass ggf. nicht von allen wettbewerblichen Messstellenbetreibern Daten enthalten sind.

Warum gibt es gMSB, bei denen die Quote von einem Quartal auf das nächste wieder sinkt?

Es kann vorkommen, dass im Verlauf der Veröffentlichung bei gMSB scheinbar Brüche auftreten oder die Quote auch rückläufig ist. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass die Grundgesamtheit der auszustattenden Messstellen angestiegen ist, weil Anschlussnutzer hinzugekommen sind.

Auch hat der Gesetzgeber zwischen den Zahlen des Quartals Q4 2024 und Q2 2025 das MsbG novelliert (am 25. Februar 2025 in Kraft getreten). In diesem Rahmen wurden auch die Rollout-Quoten in § 45 MsbG angepasst. Ein weiterer Grund kann sein, dass Messlokationen mit Messsystemen, die bislang einen Bestandsschutz nach § 19 Abs. 5 MsbG hatten, nun Teil der Pflichtausbaugruppe werden.

Zudem plausibilisiert die Bundesnetzagentur die Zahlen für jedes Quartal neu und geht Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nach, sodass auch eine laufende Aktualisierung und Verbesserung der Daten eine Rolle spielt.

Warum haben manche gMSB schon 100 Prozent ihrer Messstellen mit iMSys ausgestattet?

Es gibt Messstellenbetreiber, die nur sehr wenige Messstellen betreiben oder auch Messstellenbetreiber, die frühzeitig einen freiwilligen Voll-Rollout durchgeführt haben. Diese gMSB haben so noch vor Ablaufen von gesetzlichen Quotenfristen 100 Prozent Ausstattung erreicht.

Was gilt für wettbewerbliche MSB?

Kunden können einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit der Durchführung des Messstellenbetriebs an ihrer Messstelle beauftragen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist. Diese Messtelle muss dann entsprechend nicht durch den gMSB ausgestattet werden. Erfüllt der wMSB an der Messtelle die ursprüngliche Verpflichtung des gMSB nach § 29 MsbG zur Pflichtausstattung mit einem iMSys nicht, so endet die vertragliche Beziehung zwischen wMSB und Kunde automatisch und die Messstelle fällt zurück an den grundzuständigen Messstellenbetreiber, für den die Ausstattungsverpflichtung nach § 29 MsbG dann wieder auflebt.

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