Meldepflicht
Informationen zur Meldepflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
Danach gilt:
„Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
Nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (wie z.B. E-Mail-Dienste oder Messenger-Dienste) sind nach dem Wortlaut des § 5 TKG ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen und sind somit ab dem 01.12.2021 nicht (mehr) meldepflichtig.
Gleichwohl können auch für Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bestimmte Verpflichtungen nach dem TKG (z.B. nach Teil 10 des TKG) sowie dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) (z.B. nach § 3 TTDSG) bestehen.
Die Bundesnetzagentur übermittelt gemäß § 5 Abs. 6 TKG dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK, englisch: BEREC) auf elektronischem Wege die nach § 5 Abs. 2 TKG eingegangenen Formulardaten für die vom GEREK unterhaltene Unionsdatenbank.
Anwendungshilfe für meldepflichtige Unternehmen: Amtsblatt Bundesnetzagentur 23/2021 Seite 1616 (pdf / 245 KB)
Es wird darauf hingewiesen, dass
• auch Unterseekabel Übertragungswege sind, sofern sie für den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder für die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verwendet werden.
• das Meldeformular um die zusätzlich differenzierende Kategorie der „Unterseekabel“ bzgl. der verwendeten Übertragungswege ergänzt wurde.
• bereits im Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen aufgeführte Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bzw. Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gebeten werden, ihre abgegebenen Meldungen bzgl. der Verwendung von Unterseekabeln zu überprüfen und ggf. eine Änderungsmeldung abzugeben.
Meldeformular
Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 TKG). Dieses steht online auf bund.de oder als Download zur Verfügung:
Meldeformular (Stand 31.03.2022) (docx / 64 KB)
Meldeformular (Stand 31.03.2022) (pdf / 787 KB)
Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen
Gemäß § 5 Abs. 4 TKG veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen. Dieses Verzeichnis enthält die Namen und Anschriften der anbietenden Unternehmen sowie eine Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.
Stand: 04.08.2022