Datenzugang für die Forschung
Forscher haben die Möglichkeit, Zugang zu Daten der großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen für wissenschaftliche Zwecke zu erhalten.
Dieser soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Zur Antragstellung wird der deutsche DSC voraussichtlich im ersten Quartal 2025 nähere Informationen veröffentlichen.
Zugangsmöglichkeiten zu Daten
Sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und -Suchmaschinen (VLOSEs) können vielfältige gesellschaftlich relevante Auswirkungen erzeugen. Um mögliche Risiken, die mit der Nutzung von digitalen Diensten verbunden sind, analysieren zu können und deren gesellschaftliche Auswirkungen besser zu verstehen, kommt der Erforschung der Plattformen und ihrer Wirkungsweise eine große Bedeutung zu. Daher haben Forscher nach Art. 40 DSA die Möglichkeit, Zugang zu Daten der großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen für wissenschaftliche Zwecke zu erhalten.
Mit dem Datenzugang zugunsten von Forschung und Wissenschaft sollen systemische Risiken gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA analysiert werden. Die Forschungsergebnisse können dabei helfen, die Transparenz von Online-Plattformen und -Suchmaschinen zu erhöhen und effektive Strategien zur Bekämpfung negativer Auswirkungen zu entwickeln.
Nach Art. 40 DSA haben Forscher zwei Möglichkeiten, Zugang zu Daten der VLOPs oder VLOSEs zu erhalten:
- Nach Art. 40 Abs. 4 DSA können zugelassene Forscher Zugang zu nicht-öffentlichen Daten erhalten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu muss ein Antrag auf Datenzugang bei einem DSC gestellt werden.
- Nach Art. 40 Abs. 12 DSA müssen bereits öffentlich zugängliche Daten ebenfalls Forschern zur Verfügung gestellt werden. Hierbei gelten geringere Voraussetzungen für den Zugang. Die Plattformen und Dienste bieten hierfür in der Regel eigene Antragsformulare und Zugangssysteme für interessierte Forscher.
Beantragung des Datenzugangs
zu nicht-öffentlichen Plattform-Daten
Forscher können Anträge auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA bei einem nationalen DSC stellen.
Alternativ kann der Antrag beim
- DSC des EU-Mitgliedsstaates gestellt werden, in dem der VLOP/VLOSE den Niederlassungsort (Sitz des Unternehmens) hat. In der Praxis wird dies oft Irland sein, wo die meisten Anbieter z.B. von sozialen Netzwerken ihren europäischen Sitz haben.
oder beim
- DSC des EU-Mitgliedstaats eingereicht werden, in der die Forschungsorganisation, der ein Forscher angeschlossen ist, ihren Sitz hat (z.B. beim DSC in Deutschland). Der nationale DSC führt dann eine Anfangsbewertung des Zulassungsantrags durch und übermittelt diesen anschließend an den DSC am Niederlassungsort der VLOP/VLOSE.
Erfüllt ein Forscher die Zulassungsvoraussetzungen (s.u.), erhält er den Status „zugelassener Forscher“.
Q&A
Die Verpflichtung gilt nur für die sehr großen Online-Plattformen (VLOP) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) im Sinne des DSA. Diese werden von der Europäischen Kommission benannt.
Eine aktuelle Liste ist hier zu finden.
Es kann Zugang zu Daten angefordert werden, die notwendig sind, um systemische Risiken gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA wissenschaftlich zu erforschen.
Als systemische Risken nennt der DSA in Art. 34 Abs. 1:
- die Verbreitung rechtswidriger Inhalte
- den negativen Einfluss auf Grundrechte (Menschenwürde, Privatleben, Meinungsfreiheit und -pluralismus, Nichtdiskriminierung, Rechte des Kindes, umfangreicher Verbraucherschutz)
- den nachteiligen Einfluss auf gesellschaftliche Debatten und Wahlprozesse sowie die öffentliche Sicherheit
- nachteilige Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, mangelnden Jugendschutz, die öffentliche Gesundheit sowie nachteiligen Einfluss auf die körperliche und geistige Integrität von Personen.
Sie müssen einer Forschungseinrichtung im Sinne Art. 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeschlossen sein (d.h. nicht gewinnorientierte und im Auftrag des Staates agierende Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit ist),
- es muss Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen bestehen,
- die Finanzierung der Forschung muss offengelegt werden,
- es ist nachzuweisen, dass Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit eingehalten und personenbezogene Daten geschützt werden,
- es muss nachgewiesen werden, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke der Forschungsarbeiten für die beschriebenen systemischen Risiken bzw. Risikominderungsmaßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind
- Die Forscher verpflichten sich dazu, die Forschungsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.
Erfüllen Forscher diese Bedingungen, erhalten sie den Status „zugelassener Forscher“.