Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, benötigen wir ausführliche Angaben zum Sachverhalt Ihres Anliegens. Halten Sie bitte Ihre Vertragsunterlagen bereit, ggf. werden Sie aufgefordert diesem Antrag einzelne Belege beizufügen.
Sachbereich Post
Sie wünschen eine Schlichtung im Bereich Post. In Ihrem Fall kann Ihnen die Schlichtungsstelle Telekommunikation nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Verbraucherschlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur. Informationen zur Antragstellung bei der Schlichtungsstelle Post finden Sie unter folgendem Link:
Link zur Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur
Sachbereich Energie
Sie wünschen eine Schlichtung im Bereich Energie. In Ihrem Fall kann Ihnen die Schlichtungsstelle Telekommunikation nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Schlichtungsstelle Energie, deren Internetseite unter folgendem Link aufgerufen werden kann:
https://www.schlichtungsstelle-energie.de
Sachbereich öffentlicher Personenverkehr
Sie wünschen eine Schlichtung im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. In Ihrem Fall kann Ihnen die Schlichtungsstelle Telekommunikation nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, deren Internetseite unter folgendem Link aufgerufen werden kann:
https://www.soep-online.de
Neuantrag oder Nachtrag
Wichtig: Sollten Sie zu Ihrem Anliegen bisher noch keinen Schlichtungsantrag gestellt haben, oder zu Ihrem Anliegen nur ein Vorgang aus dem Kundenschutzbereich existieren, nutzen Sie bitte zunächst die Option "neuen Antrag stellen".
Zulässigkeit
Trifft eine der folgenden Optionen auf Ihren Streitgegenstand zu? *
Hinweise zu bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren
Wurde bezüglich des Streitgegenstandes bereits ein Gerichtsverfahren durch den Endnutzer oder das Telekommunikationsunternehmen bei einem ordentlichen Gericht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) eingeleitet, ist der Schlichtungsantrag nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen ist.
Informationen zu bereits bestehenden SchlichtungsverfahrenWurde zu Ihrem Fall bereits ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation gestellt, ist eine erneute Antragstellung mit dem gleichen Streitgegenstand nicht zulässig.
Was ist ein rechtskräftiges Urteil?Ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ist eine wirksam gewordene, nicht mehr anfechtbare richterliche Entscheidung. Liegt ein rechtkräftiges Urteil bezüglich des Streitgegenstandes vor, ist die Streitigkeit rechtlich gesehen abgeschlossen. Die außergerichtliche Schlichtung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
Was ist ein Vollstreckungsbescheid?Ein Vollstreckungsbescheid beendet das gerichtliche Mahnverfahren und ermöglicht dem Gläubiger, seine Geldforderung zwangsweise gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Ist bereits ein Vollstreckungsbescheid zu Ihrem Streitgegenstand ergangen, ist die außergerichtliche Schlichtung nicht mehr möglich.
Was kann eine außergerichtliche Einigung sein?Außergerichtliche Einigungen sind Übereinkünfte zwischen den Beteiligten, die außerhalb eines Gerichtsverfahrens getroffen werden. Neben einer Schlichtung durch eine Schieds- oder Schlichtungsstelle können dies auch Vergleiche, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Einigungen über einen Mediator sein. Haben Sie sich bereits auf diese Weise mit dem Telekommunikationsunternehmen verbindlich geeinigt, ist der Schlichtungsantrag in diesem Fall nicht mehr zulässig.
Unter diesen Voraussetzungen ist leider kein Schlichtungsverfahren möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Schlichtungsstelle Telekommunikation nur bei Streitigkeiten vermitteln kann, wenn diese nicht anderweitig rechtshängig oder bereits abschließend behandelt worden sind. Mehr Informationen zu den Aufgabenbereichen und Zuständigkeiten der Schlichtungsstelle Telekommunikation finden Sie im Informationsbereich der Internetseite.